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   BVerwG, 07.05.1985 - 1 B 47.85   

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https://dejure.org/1985,4629
BVerwG, 07.05.1985 - 1 B 47.85 (https://dejure.org/1985,4629)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1985 - 1 B 47.85 (https://dejure.org/1985,4629)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1985 - 1 B 47.85 (https://dejure.org/1985,4629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus allgemeinen einwanderungspolitischen Gründen - Öffentliches Interesse an der Verhinderung eines langfristigen und dadurch verfestigten Aufenthalts von Ausländern - Ausübung des Ermessens durch die Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 25.78

    Deutsch-spanischer Niederlassungsvertrag - Nachzugserlaubnis - Spanische Eltern -

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1985 - 1 B 47.85
    Die Behörde darf nämlich im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind, und sie darf dem öffentlichen Interesse daran, den ausländischen Bevölkerungsanteil im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration bereitet, zu begrenzen und damit ganz allgemein Gefahren für das soziale Leben vorzubeugen, erhebliches Gewicht beimessen (vgl. BVerwGE 66, 268 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 25/78]; BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]).

    Das gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Ausländer eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen und wie die Situation des Arbeitsmarktes einzuschätzen ist (vgl. BVerwGE 66, 268 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 25/78]).

  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1985 - 1 B 47.85
    Die Behörde darf nämlich im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind, und sie darf dem öffentlichen Interesse daran, den ausländischen Bevölkerungsanteil im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration bereitet, zu begrenzen und damit ganz allgemein Gefahren für das soziale Leben vorzubeugen, erhebliches Gewicht beimessen (vgl. BVerwGE 66, 268 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 25/78]; BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]).
  • VGH Hessen, 11.09.1989 - 13 UE 1174/89

    Ausländerrecht: unbefristete Aufenthaltserlaubnis

    Daß einwanderungspolitischen zielen im Rahmen der nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Erteilung und die Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Bedeutung beizumessen ist, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. beispielsweise Beschluß vom 7. Mai 1985 - BVerwG 1 B 47.85 -, ZfSH/SGB 1986, 182, Beschluß vom 21. April 1987 - BVerwG 1 B 33.87 -, InfAuslR 1987, 273 f., jeweils m.w.N.), der der Senat folgt.

    Die Ausländerbehörde handelt daher grundsätzlich ermessensgerecht, wenn sie dem Wunsch des Ausländers, sich auf Dauer im Bundesgebiet niederzulassen, das Interesse der Bundesrepublik Deutschland entgegensetzt, den ausländischen Bevölkerungsanteil im Hinblick auf Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration bereitet, möglichst klein zu halten (BVerwG, Beschluß vom 7. Mai 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 22.85

    Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Vorliegen einer

    Diesen einwanderungspolitischen Zielen darf die Behörde auch dann grundsätzlich vorrangiges Gewicht beimessen, wenn im Einzelfall die Beschäftigung des Ausländers arbeitsmarktpolitischen Bedenken nicht begegnet (Beschluß vom 7. Mai 1985 - BVerwG 1 B 47.85 - Buchholz 102.24 § 2 AuslG Nr. 69).
  • VGH Hessen, 05.04.1990 - 13 TH 4801/88

    Beschwerde gegen einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Die Ausländerbehörde darf im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung dem öffentlichen Interesse an einer Beschränkung der hier lebenden Ausländer im Hinblick auf die Schwierigkeiten ihrer Integration unabhängig davon ausschlaggebendes Gewicht beimessen, ob der betreffende Ausländer eine Erwerbstätigkeit ausüben will, die volkswirtschaftlich erwünscht und auf dem Arbeitsmarkt noch nachgefragt wird (vgl. BVerwG, Beschluß v. 7. Mai 1985 -- BVerwG 1 B 47.85 --, Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch -- ZfSH/SGB --, 1986, 182).
  • BVerwG, 21.04.1987 - 1 B 33.87

    Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer

    Wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls schon klargestellt hat, können deswegen die einwanderungspolitischen Ziele im Rahmen der Ermessensabwägung auch dann Gewicht haben, wenn der um die Aufenthaltserlaubnis nachsuchende Ausländer eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben will (BVerwGE 66, 268 [BVerwG 30.11.1982 - 1 C 25/78]) oder die von ihm beabsichtigte Beschäftigung arbeitsmarktpolitisch unbedenklich ist oder sogar volkswirtschaftlich erwünscht erscheint (Beschluß vom 7. Mai 1985 - BVerwG 1 B 47.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 69).
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